Rechtliche Hinweise (aus dem Morbus-Bechterew-Journal Nr. 110, September 2007)

Einsicht in Patientenunterlagen

von Rechtsanwältin Meike Schoeler, Fritzlar, Justitiarin der DVMB

Jeder, der schon einmal einen Bescheid einer Rentenversicherung oder des Versorgungsamtes in seiner Schwerbehindertenangelegenheit bekam, hat sicher gemerkt, dass es sich hierbei regelmäßig um Standartbescheide mit Standartformulierungen handelt, die relativ wenig auf die Gründe z.B. einer Ablehnung in der eigenen Sache eingehen.

Akteneinsichtsrecht bei Widerspruch und in gerichtlichen Verfahren

Wer sich erfolgreich gegen einen ablehnenden Bescheid wehren will, mit dem ihm z.B. die Rente oder eine Schwerbehinderung versagt wird, kann dies auf Grund lediglich des Studiums des ablehnenden Bescheids kaum erfolgversprechend durchführen. Hierzu ist immer die Einsicht in die Akten erforderlich. Aus diesem Grunde sieht das Sozialgesetz in mehreren Vorschriften das Recht auf Akteneinsichtnahme vor. Verfassungsrechtlich leitet sich das Einsichtsrecht aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Hier geht es um die Würde des Menschen, sein Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht. In § 25 des SGB X ist für das Sozialverwaltungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht vorgeschrieben. Sobald Rechtsmittel eingelegt wurden wie z.B. ein Widerspruch, hat der Betreffende Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsakten. 

In § 120 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Akteneinsichtsrecht für das gerichtliche Verfahren festgelegt. Die Kenntnis des Akteninhalts ist ganz wichtig, um die weitere Vorgehensweise in einem sozialrechtlichen Verfahren bestimmen zu können. Die vorliegenden Befunde beizuziehen, ist letztendlich unerlässlich für den Erfolg eines sozialrechtlichen Verfahrens. Die Akten sind auch auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Haben behandelnde Ärzte eine Stellungnahme abgegeben? Sind die Befunde auch aussagekräftig und stützen den Antrag?

Einsicht in Behandlungsunterlagen

Außerhalb eines Rechtstreits haben Patienten Anspruch auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive körperliche Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen enthalten. Hierzu gehören z.B. Operations- und Pflegeberichte, Angaben über Medikamente und Behandlungen, Fieberkurven, EKGs, Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen und die Patientenkartei.

Im Gegenzug hat der Arzt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Kommt er seiner Dokumentationspflicht nicht nach, den Behandlungsablauf genau zu dokumentieren, so wirkt sich das in einem eventuellen Arzthaftungsprozess insoweit negativ für ihn aus, als dies zu einer Umkehr der Beweislast führen kann. Der Arzt hat Kopien der Krankenunterlagen dem Patienten zu überlassen. Eine Übermittlung an einen behandelnden Arzt genügt dem nicht. Die Kosten für die Kopien muss der Patient selbst tragen. Pro Seite können maximal 0,50 € in Rechnung gestellt werden. Ärzte und Krankenhäuser sind gemäß Röntgenverordnung verpflichtet, auch Röntgenaufnahmen aufzubewahren. Der Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Röntgenbilder, aber auf eine leihweise Überlassung der Aufnahmen gegen Quittung. 

Ein solches Einsichtsrecht haben auch Angehörige und Erben eines Verstorbenen, sofern sie ein berechtigtes Interesse vortragen können, z.B. bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler oder bei Streitigkeiten z.B. mit der Lebensversicherung des Verstorbenen.

Bei einer psychiatrischen Behandlung besteht zunächst ein Anspruch auf Überlassung der objektiven Befunde. Die Einsichtnahme in die restlichen Unterlagen kann nur verweigert werden, wenn der Arzt darlegt, dass therapeutische Bedenken gegen die Offenlegung bestehen oder nachteilige Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und den Therapeuten zu befürchten sind oder im Interesse Dritter eine Geheimhaltung erforderlich ist. 

Geltendmachung des Einsichtsrechts

Die Geltendmachung des Einsichtsrechts sollte am besten schriftlich erfolgen. Ein Grund für die Einsichtnahme muss nicht angegeben werden. Es empfiehlt sich eine Formulierung nach folgendem Muster:

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