Aus dem Morbus-Bechterew-Journal Nr. 113 (Juni 2008)

Überblick über die derzeitigen Zuzahlungs- und Belastungsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

von Rechtsreferendarin Barbara Eckert, Kanzlei der DVMB-Justitiarin Meike Schoeler, Fritzlar

Gesetzlich Krankenversicherte müssen seit dem 1. Januar 2004 zu (medizinischen) Leistungen grundsätzlich 10% zuzahlen. Wann aber wie viel zuzuzahlen ist, ist vielen oft nicht klar.
Dieser Artikel soll deshalb einen Überblick über die derzeitige Rechtslage verschaffen – insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Chroniker-Richtlinie.

Zuzahlungsregelungen für Medikamente

In der Regel müssen gesetzlich Kran-kenversicherte zu verordneten Arzneimitteln aus der Apotheke 10% der Kosten des jeweiligen Arzneimittels als Zuzahlung leisten. Mindestens müssen 5 € zugezahlt werden, höchstens 10 €. Diese Regelung ersetzt die frühere Staffelung der Zuzahlungen nach Packungsgrößen. Liegen die Kosten eines Medikamentes unter 5 €, so ist lediglich der tatsächliche Preis zu zahlen. Die Zuzahlungen entlasten letztlich – da meist ein Betrag von mehr als 5 € vom Patienten bezahlt wird – die Krankenkassen.
Seit dem 1. Juli 2006 können die Krankenkassen bestimmen, dass für einzelne Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen keine Zuzahlung erforderlich ist. Zudem haben einzelne Krankenkassen seit April 2007 für weitere Medikamente Ermäßigungen oder gar die vollständige Aufhebung von Zuzahlungen beschlossen, sofern sie mit den Herstellern individuelle Rabattverträge abgeschlossen haben.
Listen der generell zuzahlungsbefreiten Medikamente wie auch Informationen zu solchen kassenspezifischen Regelungen sind bei Krankenkassen oder Apotheken erhältlich.

Weitere Zuzahlungsregelungen

Zuzahlungen sind nicht nur für Medikamente zu leisten. Ebenso fallen auch Verbands- und Hilfsmittel unter obige Regelung. Lediglich zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden mit 10% der Kosten je Packung berücksichtigt, wobei nicht mehr als 10 € für den Monatsbedarf je Indikation vom Patienten ausgegeben werden müssen.
Bei Heilmitteln wie Massagen oder Krankengymnastik müssen vom Patienten 10% der Kosten zuzüglich eines Betrages von 10 € pro Verordnung übernommen werden. Eine ambulante Rehabilitation schlägt für den zu Behandelnden mit 10 € pro Tag zu Buche, ebenso eine stationäre Maßnahme, sofern nicht eine Krankenhausbehandlung mit einer Anschlussrehabilitation von höchstens 28 Tagen pro Kalenderjahr vorliegt. Ähnlich sieht es die Regelung bei häuslicher Krankenpflege vor: Es müssen 10% der Kosten selbst getragen werden, jedoch beschränkt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr, zu denen noch ein Betrag von 10 € je Verordnung hinzukommt.
Eine Haushaltshilfe hingegen erfordert – ebenso wie eine Soziotherapie – einen Selbstbeteiligungsanteil von 10% der Kosten, wobei mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Tag anzusetzen sind.

Zuzahlungen bei Fahrtkosten

Sofern Kosten für Krankentransporte entstehen, sind diese je nach medizinischer Notwendigkeit bei stationären Maßnahmen oder in besonderen medizinischen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse auch bei ambulanten Maßnahmen zu 10% der Kosten durch den Patienten selbst zu tragen, wobei mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt zu zahlen sind. Insgesamt dürfen auch hier bei einem Unterschreiten der 5-€-Grenze höchstens die tatsächlichen Kosten verlangt werden.

Zuzahlungen in Form der Praxisgebühr

Schließlich gibt es noch die Praxisgebühr von 10 € im Quartal. Diese Gebühr wird bei jeder ersten Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten fällig, die nicht auf Überweisung für das laufende Quartal, als Schutzimpfung oder beim Zahnarzt als reine Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchung erfolgt.

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