DVMB-Bundesverband - Satzung

Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V.
Satzung des Bundesverbandes

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung "Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V.", kurz: DVMB genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter VR 432 eingetragen.

§ 2  Zweck der DVMB

  1. Die DVMB ist eine Selbsthilfeorganisation von Patientinnen und Patienten mit Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) oder verwandten entzündlichen Wirbelsäulenerkrankungen (Spondyloarthritiden) mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der Patienten zu wahren und die Durchsetzung derselben zu fördern.
  2. Die DVMB bezweckt im Besonderen:
    1. zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit, der Lebenstüchtigkeit sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Betroffenen beizutragen, insbesondere Betroffene im Frühstadium ihrer Erkrankung besonders zu fördern,
    2. Informationen über medizinische, sozial- und versicherungsrechtliche Fragen zu vermitteln sowie in Fällen, die mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen, die Mitglieder und deren Angehörige zu beraten,
    3. den Erfahrungsaustausch unter den Betroffenen sowie freundschaftliche Beziehungen zu vermitteln und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken,
    4. die Interessen der Betroffenen allein und gemeinsam mit ähnlichen Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen gegenüber der Gesellschaft und dem Gesetzgeber zu vertreten,
    5. die Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten, Vereinigungen ähnlicher Art sowie mit Organisationen des Sozial- und Gesundheitswesens zu pflegen,
    6. die wissenschaftliche Erforschung der Erkrankung zu fördern und die Forschungsergebnisse den Betroffenen bekannt zu machen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Die DVMB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der DVMB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DVMB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DVMB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Gliederung

  1. Die DVMB gliedert sich in den Bundesverband, in Landesverbände und deren örtliche Gruppen.
  2. Die Landesverbände übernehmen die Zielsetzung des Bundesverbandes und erfüllen überregionale Aufgaben. Soweit in einem Bundesland kein Landesverband existiert, tritt der Bundesverband an seine Stelle. Der Bundesverband kann die Mitglieder in einem Bundesland ohne Landesverband einem benachbarten Landesverband zuordnen, wenn dieser damit einverstanden ist. Für die Mitglieder in dem Bundesland ohne Landesverband gilt dann die Satzung des aufnehmenden Landesverbandes.
  3. Die Landesverbände führen den Namen "Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew, Landesverband xxx e.V."
  4. Die örtlichen Gruppen der DVMB gehören den jeweiligen Landesverbänden als unselbstständige Untergliederungen oder als rechtsfähige Vereine an. Sie sind an die Rechte und Pflichten gebunden, die sich aus der Satzung ihres zuständigen Landesverbandes ergeben.
  5. Die örtlichen Gruppen arbeiten im Sinne der Zielsetzung der DVMB vor Ort.

§ 5  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DVMB können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft des Bundesverbandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, bei rechtsfähigen örtlichen Gruppen erst nach Zustimmung des zuständigen Landesverbandes. Gegen eine Ablehnung kann die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes angerufen werden.
  3. Die Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Bundesverbandes und des jeweiligen Landesverbandes. Im Normalfall ist das der Landesverband, in dem das Mitglied seinen Erstwohnsitz hat. Nimmt das Mitglied jedoch hauptsächlich in einem anderen Bundesland das Gruppenangebot wahr, so ist der Landesverband dieses Bundeslandes zuständig. In allen anderen Fällen muss das Mitglied schriftlich erklären, welcher örtlichen Gruppe und damit welchem Landesverband es zugeordnet werden will. Anonyme oder im Ausland wohnende Mitglieder, die nicht einer örtlichen Gruppe im Bundesgebiet angehören, sind ausschließlich dem Bundesverband zugehörig.
  4. Die Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen örtlichen Gruppe erfordert zugleich auch die Mitgliedschaft im Bundesverband und Landesverband.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Bundesverbandes, bei dessen Geschäftsstelle eingehend bis 30. September des Kalenderjahres.
  6. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein Mitglied durch Beschluss der Vorstandschaft des Bundesverbandes aus der DVMB ausgeschlossen werden. Dazu ist vorher der Vorstand des zuständigen Landesverbandes und der zuständigen Gruppe zu hören. Die Entscheidung der Vorstandschaft muss dem betroffenen Mitglied, dem Vorstand des zuständigen Landesverbandes und der Vertreterin/dem Vertreter der örtlichen Gruppe schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegen diesen einmalig Einspruch einlegen. Der Einspruch ist der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung des Bundesverbandes vorzulegen, die über den Einspruch entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderungen mindestens zwei Jahre mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann es frühestens 4 Wochen nach Information des zuständigen Landesverbandes ohne Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss befreit nicht von ausstehenden Beitragszahlungen.
  7. Bei Austritt, ruhender Mitgliedschaft oder Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses keine Ansprüche gegen die DVMB geltend machen. Gelder oder Gegenstände, die Eigentum der DVMB sind und sich im Besitz des Mitgliedes befinden, sind sofort zurückzugeben.
  8. Mitglieder, die sich um die Ziele der DVMB besonders verdient gemacht haben, können in Anerkennung ihrer Verdienste durch den Bundes- oder Landesverband geehrt werden. Einzelheiten regelt die einheitliche "Ehrungsordnung der DVMB".

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann von jedem Mitglied selbst bestimmt werden. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
  3. Bedürftigen Mitgliedern kann auf begründeten Antrag die Beitragszahlung von der Vorstandschaft des Bundesverbandes teilweise oder ganz erlassen werden. Die Antragsbegründung kann in angemessenen Abständen überprüft werden.
  4. Die Beiträge sind an den Bundesverband zu zahlen. Von dem von der Delegiertenversammlung festgelegten Mindestbeitrag erhalten die Landesverbände einen Anteil von 37,5 % entsprechend der Zahl der Mitglieder am 1. Januar des laufenden Jahres.
  5. Die örtlichen Gruppen können zusätzliche Gruppenbeiträge zur Deckung ihrer Kosten erheben.
  6. Zuwendungen an den Bundesverband oder an die Landesverbände verbleiben jeweils in deren Verfügung.

§ 7  Organe

§ 8  Delegiertenversammlung

  1. Der Delegiertenversammlung gehören folgende Mitglieder der DVMB an:
    • 100 Mitglieder als Vertreter der Landesverbände,
    • die Mitglieder der Vorstandschaft des Bundesverbandes.
  2. Jeder Landesverband hat mindestens zwei Delegierte. Die restlichen Delegierten werden auf die Landesverbände nach dem Höchstzahlverfahren nach "d`Hondt" entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder verteilt. Für die Zahl der Mitglieder ist der 1. Januar des laufenden Jahres maßgebend.
  3. Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Landesverbände werden durch die Landesverbände nominiert. Das Verfahren zur Nominierung wird durch die Satzungen oder Ordnungen der Landesverbände geregelt.
  4. Die DVMB hält jährlich eine ordentliche Delegiertenversammlung ab. Sie ist mindestens acht Wochen vor ihrer Abhaltung vom Vorstand anzukündigen. Dabei ist auf das Recht zur Einreichung von Anträgen und die dafür gültige Frist hinzuweisen. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift der DVMB.
  5. Die Landesverbände haben dem Bundesverband spätestens sechs Wochen vor der jeweiligen Delegiertenversammlung ihre Delegierten und maximal die gleiche Zahl Ersatzdelegierte zu melden. Stimmberechtigt sind nur fristgerecht Gemeldete.
  6. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen mit Begründung vier Wochen vor dem Beginn der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Bundesverbandes eingegangen sein.
  7. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n), spätestens drei Wochen (Datum des Poststempels) vor der Versammlung durch Brief an die Delegierten und Ersatzdelegierten, an die der Geschäftsstelle des Bundesverbandes letztgemeldete Adresse, unter Angabe der Tagesordnung und Zusendung der Anträge und erforderlichen Unterlagen.
  8. In der Delegiertenversammlung sind Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten zulässig.
  9. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden durch die Vorstandschaft dann einberufen, wenn die Situation der DVMB dies erfordert oder wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Drittel der erschienenen Delegierten der letzten ordentlichen Delegiertenversammlung oder einem Zehntel aller Mitglieder der Vereinigung (Stichtag 1. Januar, des laufenden Jahres) vorliegt.
    Für eine außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen nach 4. bis 8. analog mit folgenden Änderungen:
    • Ihre Ankündigung hat mindestens sechs Wochen (Datum des Poststempels) vorher an die Landesverbände zu erfolgen (vergl. 4.).
    • Die Meldung der Delegierten und Ersatzdelegierten hat vier Wochen vorher zu erfolgen (vergl. 5.).
    • Die Antragsfrist beträgt drei Wochen (vergl. 6.).
    • Die Einberufung der Versammlung erfolgt mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vorher (vergl. 7.). Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig (vergl. 8.).
  10. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
    1. Abnahme des Jahresberichts der Vorstandschaft und der Jahresrechnung,
    2. Entlastung der Vorstandschaft,
    3. Genehmigung des Etatvoranschlags für das kommende Geschäftsjahr,
    4. Wahl der/des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft,
    5. Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
    6. Festsetzung des Mindest-Mitgliedsbeitrags,
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Ordnungen,
    8. Beschluss von Arbeitsschwerpunkten für das kommende Geschäftsjahr,
    9. Auflösung der Vereinigung.
  11. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Delegierte, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  12. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
  13. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten, die von der/dem Vorsitzenden der Versammlung mitzuunterzeichnen ist.

§ 9  Vorstandschaft und Vorstand nach § 26 BGB

  1. Die Vorstandschaft besteht mehrheitlich aus Patientinnen und Patienten mit Morbus Bechterew oder einer anderen Spondyloarthritis. Der Vorstand nach § 26 BGB muss mehrheitlich aus Patientinnen/Patienten mit einer Spondyloarthritis bestehen.
    Die Vorstandschaft besteht aus
    • der/dem Vorsitzenden,
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
    • der Schriftführerin/dem Schriftführer,
    • bis zu vier weiteren Mitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Jede/jeder hat Einzelvertretungsvollmacht.
  3. Die Vorstandschaft wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bis zur Neuwahl der Vorstandschaft bleibt die alte Vorstandschaft im Amt. Die Amtszeit der neugewählten Vorstandschaft beginnt unmittelbar nach der Delegiertenversammlung, in der die Wahl durchgeführt wurde.
    Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, kann sich die Vorstandschaft durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Ergänzung hat nur Gültigkeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung.
  5. Die Vorstandschaft setzt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung um und besorgt sämtliche Angelegenheiten der DVMB und trifft die Entscheidungen, soweit diese nicht der Delegiertenversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind.
  6. Die Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich.
  7. Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte sowie für die Vorbereitung und Bearbeitung besonderer Aufgaben kann die Vorstandschaft geeignete Personen oder Ausschüsse einsetzen.
  8. Sitzungen der Vorstandschaft werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB, erforderlich.
  9. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
  10. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10  Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern der Bundesvorstandschaft, jeweils zwei Vertreterinnen/Vertretern der Landesverbände, sowie der/dem Delegierten der DVMB in der ASIF. Beratende Fachleute und Gäste können von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden eingeladen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  2. Der Beirat ist zuständig für die Zuerkennung von Ehrungen durch den Bundesverband gemäß Ehrungsordnung der DVMB. Daneben berät er über alle Angelegenheiten der DVMB, die für sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes kann weitere ausschließliche Zuständigkeiten festlegen.
  3. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Zu seinen Sitzungen wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Zusendung der erforderlichen Unterlagen eingeladen.

§ 11 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen

§ 12  Rechnungsprüfung

  1. Die Vorstandschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen.
  2. Die Prüfung des Jahresabschlusses und der Rechnungsführung wird von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer vorgenommen. Über das Prüfungsergebnis ist der Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich zu unterrichten. Der Delegiertenversammlung ist der Prüfungsbericht mündlich zu erstatten.
  3. Die Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer erfolgt im Zusammenhang mit der Wahl der Vorstandschaft für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Prüferinnen/Prüfer dürfen weder der alten noch der neuen Vorstandschaft angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 13  Wahlen

§ 14  Geschäftsjahr

§ 15  Auflösung

  1. Zur Auflösung der Deutschen Vereinigung Morbus Bechterew e. V. ist ein Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Bei der Auflösung fällt das Vermögen der DVMB an die Landesverbände im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Auflösung oder, bei Nichtvorhandensein von Landesverbänden, an die Deutsche Rheuma-Liga e.V. bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Die Satzung wurde in dieser Form von der ordentlichen Delegiertenversammlung der DVMB in Bad Kissingen am 12. Juni 2005 beschlossen.
Redaktionelle Änderung am 15. Juli 2006 in Göttingen bekanntgegeben.
Änderung der Satzung am 30. Juni 2007 in Niederwerrn.

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